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Rürup-Rente und Riester-Rente Info

Sowohl die Rürup-Rente als auch die Riester-Rente sind staatlich geförderte Formen der Altersvorsorge, die jedoch privat vereinbart werden müssen. Beide Formen können bei Antritt nicht vollständig als einmaliger Betrag ausgezahlt werden, stattdessen werden gleichbleibende Beträge an den Rentennehmer bis zu dessen Tod gezahlt. Bei der Riester-Rente ist bei Antritt eine Auszahlung von maximal 30 Prozent des angesparten Kapitals möglich. Beide Vorsorgearten werden bei der Berechnung des Harz IV-Beitrags nicht berücksichtigt, sodass das angesparte Vermögen vor Rentenantritt nicht gepfändet werden kann.

In beiden Varianten gibt es steuerliche Unterschiede während der Anspar- und Auszahlungsphase. Während ein Versicherungsnehmer in die Riester Rente einzahlt muss er einen verminderten Steuersatz zahlen, später werden sowohl die gezahlten Rentenbeträge als auch staatliche Zulagen vollständig besteuert. Auch bei der Rürup Rente werden Steuervorteile gewährt, doch diese erstrecken sich über beide Phasen der Rente. Erst ab 2040 ist eine vollständige Versteuerung der ausgezahlten Rente während der Auszahlungsphase geplant. Ein Unterschied zwischen Rürup und Riester entsteht auch im Todesfall des Versicherten. Wurde bei der Rürup-Rente keine Hinterbliebenenrente vereinbart, geht des gesamte Vermögen in die Versicherungsgemeinschaft ein, dies gilt sowohl für die Anspar- als auch Rentenphase.

Stirbt ein Versicherter der Riester-Rente wird der verbliebene, eingezahlte Betrag der Versicherung an den verbliebenen Ehepartner gezahlt, dies erfolgt ebenfalls in Form einer Leibrente. Zudem können der Restbetrag und die staatlichen Zulagen auf den Riester-Vertrag des Hinterbliebenen übertragen werden. Zudem ist ein Anbieterwechsel im Regelfall nur bei der Riester-Rente möglich, dabei wird eine zusätzliche Gebühr verlangt. Nur selten wird eine Übertragung auf einen anderen Versicherer bei der Rürup-Versicherung gestattet.