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Hamburg - Mittwoch, 20.10.2010

Erben von Lebensversicherungen können in Zukunft stärker profitieren

Rückkaufwert im Moment des Todes als entscheidende Höhe

Im Falle des Todes eines Versicherungsnehmers spielt gerade das Thema Erbe eine große Rolle, das beispielsweise auch den Sektor Lebensversicherung betrifft. Wenn ein Verstorbener zu früh aus dem Leben geschieden ist und hierbei einen oder mehrere laufende Verträge hinterlässt, stellt sich bei den Angehörigen meist die Frage, was nun aus den Lebensversicherungen wird. Vor allem der Rückkaufswert ist für viele hierbei entscheidend, da dieses Geld den Erben zusteht. Gerade wenn es ungeklärte Familienverhältnisse gibt und der Versicherte beispielsweise mehrere Ehen führte, kann die Lebensversicherung und ihr Rückkaufwert ein Anlass für Streit sein. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs schafft jedoch in dieser Hinsicht etwas mehr Klarheit und legt vor allem auch fest, mit welcher Höhe die Erben beim Rückkauf einer Lebensversicherung zu rechnen haben.

Gesetzliche Erben können Anteile der Lebensversicherung anfordern

Grundsätzlich legt das Urteil des BGH fest, dass der Rückkaufswert zu dem Zeitpunkt entscheidend ist, an welchem der Tod des Versicherungsnehmers auch stattgefunden hat. Einige Versicherer hatten in der Vergangenheit nicht selten versucht, diesen Zeitpunkt zurückzudatieren oder auf Sonderregelungen zu pochen, die für die Lebensversicherung aus dem Tode des Versicherungsnehmers entstehen. Da der Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Todes natürlich der höchstmögliche während der gesamten Vertragsdauer bis dato ist, können sich die Erben von Lebensversicherungen grundsätzlich also über etwas mehr Geld freuen. Wesentlich ist hierbei jedoch auch, dass der Betrag des Rückkaufswertes in den Gesamtwert des Erbes mit einfließt. Sollten die Werte der Lebensversicherung also explizit an eine bestimmte Person ausgezahlt werden, wie dies beispielsweise durch ein Testament festgelegt werden kann, steht den gesetzlichen Erben durch die Erhöhung des Gesamterbes auch anteilig mehr Geld zu.

Freie Wahl der Erben durch Regelung nicht beeinträchtigt


Das Urteil des BGH steht natürlich nicht im Widerspruch zum gültigen Erbrecht, der jedem Bürger das Recht gewährt, bestimmte finanzielle Güter nach dem Tod auf andere Personen zu übertragen. Viele Versicherungen machen es beispielsweise auch möglich, den Vertrag zu einer Lebensversicherung oder über eine Zusatzrente nach dem Tod weiterzuführen, so dass der Partner oder ein anderer Begünstigter später von den entsprechenden Leistungen profitieren kann. Wer dennoch eher über den Rückkauf der Lebensversicherung als Erbe nachdenkt, sollte sich mit dem Wert des Gesamterwebes auseinandersetzen und so beispielsweise auch akzeptieren, dass Kindern oder einem früheren Ehepartner des Verstorbenen etwas höhere, finanzielle Leistungen zustehen.