Gesundheits & Versicherungs Nachrichten
Anrechenbarkeit von gesetzlicher Rente bei Betriebsrente gesetzeskonform
Sonntag, 04. Juli 2010 um 18:07 Uhr
Bei zugesagter Gesamtversorgung gelten nun feste Prozentsätze
Wer sich im Rahmen seines Berufsleben auf ein Konzept der betrieblichen Altersvorsorge eingelassen hat, dürfte hier nicht immer durch seinen Arbeitgeber einen festen Betrag zugesagt bekommen haben, der ab dem Eintritt ins Rentenalter durch das betriebliche Vorsorgeprodukt gewährt wird. Je nach Versicherungsvertrag in der betrieblichen Altersvorsorge wurden in vielen Fällen Verträge über die sogenannte „Gesamtversorgung“ getroffen. Bei dieser handelt es sich um einen festen Eurobetrag, den man als Rentner in jedem Fall zu erwarten hat. Sollte dieser nicht bereits durch die gesetzliche Rente erreicht werden können, füllt die betriebliche Altervorsorge diesen bis zum Betrag der Gesamtversorgung auf. Nicht selten kam es hierbei zwischen Leistungsempfänger und den Unternehmen zu Streitigkeiten, bis zu welcher Höhe ein Einkommen eigentlich angerechnet werden darf – zwei aktuelle Urteile des Bundesarbeitsgericht haben nun hier für klare Verhältnisse gesorgt und dürften bei vielen betrieblichen Streitigkeiten helfen.
80% der gesetzlichen Rente als anrechenbare Größe erlaubt
Eine grundlegende Prozentzahl ist der Wert 80 – bis zu diesem darf ein Arbeitgeber die für einen Angestellten zu erwartende, gesetzliche Rente anrechnen, um die hierdurch entstehende Lücke durch eine Absicherung der betrieblichen Altersvorsorge aufzufüllen. Andersherum gesprochen muss man im Konzept der Betrieblichen Altersvorsorge mit einer zugesagten Gesamtversorgung wenigstens 20% der Leistungen übernehmen, um den Gesamtbetrag zu erreichen. Sollte es sich nicht um eine Rente für den Arbeitnehmer selbst handeln, sondern die Auszahlung einer Hinterbliebenenrente abgesichert worden sein, ist sogar die Berücksichtigung der gesetzlichen Rente zu 100% erlaubt. Sollte die hinterbliebene Person also bereits durch die gesetzliche Rente mehr Geld erhalten als im betrieblichen Versorgungsvertrag als Gesamtversorgung angesetzt wurde, ist das Unternehmen nicht verpflichtet, Leistungen aus dem betrieblichen Vorsorgeplan zu erbringen, egal in welcher Höhe diese dem Arbeitnehmer zugesagt worden waren.
Rechtliche Situation bei zugesagtem Festbetrag ungewiss
Die Urteile machen es bei einzelnen Betrieben nun notwendig, die Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge anzupassen und so die einzelnen Arbeitnehmer etwas besser zu stellen. Bewusst offen ließ die Rechtssprechung allerdings die Situation, wenn durch die betriebliche Altersvorsorge ein fester Eurobetrag zugesagt wurde, unabhängig von der Höhe der staatlichen Rente. Hier dürfte jeder Arbeitnehmer weiterhin einen Anspruch auf die volle, zugesagte Summe besitzen, sofern diese in einem Vertrag unabhängig von weiteren Konditionen niedergeschrieben wurde.
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