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Vorsorge Lexikon

Witwenrente

Im Bereich der Witwenrente, die ebenfalls eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversorgung darstellt, unterscheidet man zwischen der so genannten großen und der kleinen Witwen- bzw. Witwerrente. Die große Witwenrente bekommen alle Ehegatten des verstorbenen Partners, die zum einen das 45. Lebensjahr vollendet haben und zum anderen nicht wieder heiraten. Ebenfalls bekommt man die Rente, wenn man berufs- bzw. erwerbsunfähig ist. Die große Witwenrente bekommt man alternativ auch dann, wenn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde, falls man ein minderjähriges Kind hat. Das Kind muss jedoch vom Verstorbenen oder /und von einem selbst sein. Falls das Kind schwerbehindert ist, erhält man die Witwenrente auch dann noch, wenn das Kind volljährig ist. Besteht kein Anspruch auf die große Witwenrente, ist jedoch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, so erhält der hinterbliebene Ehepartner die kleine Witwenrente. Die Höhe der Witwenrente richtet sich zum einen nach dem Anspruch auf die Bruttorente des Hinterbliebenen und auch zum anderen danach, ob man selbst ein Einkommen erzielt, denn dieses wird auf die Witwenrente angerechnet. Beträgt der Rentenanspruch des Verstorbenen zum Beispiel 1.600 Euro und der Hinterbliebene erzielt kein eigenes Einkommen, so beträgt die große Witwenrente 960 Euro, also 60 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen. Würde der hinterbliebene Ehepartner zum Beispiel ein Einkommen von Brutto 1.500 Euro erzielen, so würde dieses zu einem Nettoeinkommen von 900 Euro führen. Von diesem wird dann noch der Freibetrag von 718 Euro abgezogen, sodass ein relatives Nettoeinkommen von 182 Euro übrig bleibt. Von diesem werden dann 73 Euro auf die Witwenrente angerechnet, sodass die Rente dann 887 Euro beträgt. Die kleine Witwenrente würde im Beispiel (ohne eigenes Einkommen des Hinterbliebenen) nur 400 Euro betragen, also 20 Prozent vom Rentenanspruch des Verstorbenen.