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Vorsorge Lexikon
Wehrdienst
Wer sich als junger Mensch auch nach Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht für den Dienst bei der Bundeswehr entscheidet, erhält in dieser Zeit Unterstützung vom Staat, was das Einzahlen von Beiträgen in die gesetzliche Rentenkasse betrifft. Die Zeit, in der ein Wehrdienst verrichtet wird, wird komplett als Pflichtbeitragszeit angerechnet, d.h. sollte ein Wehrdienst von fünf Jahren verrichtet werden, sind hierdurch bereits die Ansprüche auf eine Altersrente des Staates gegeben. Eine andere Regelung als üblich hat der Staat getroffen, falls es während des Wehrdienstes zu einem Unfall oder sogar dem Tod der entsprechenden Person kommen sollte. Aus dieser Tatsache können sich Ansprüche auf Rentenleistungen für die Hinterbliebenen ergeben, z.B. in Form einer Waisenrente oder einer Witwenrente. Entgegen dem Normalfall muss in diesem Fall nicht die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt werden, bis es überhaupt zur Zahlung einer staatlichen Rente kommt, vielmehr haben die Hinterbliebenen einen direkten Anspruch auf die Ersatzleistungen, die der Staat in einem solchen Fall zusichert. Die gleiche Regelung gilt neben dem Wehrdienst auch für den mittlerweile abgeschafften Zivildienst, der jedoch freiwillig verrichtet werden kann und in sozialversicherungstechnischer Hinsicht die gleiche Rolle einnimmt.