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Vorsorge Lexikon
Wartezeit
Der Begriff Wartezeit ist fest in der gesetzlichen Altersvorsorge etabliert und bezeichnet dabei eine Zeitspanne, die ein Bundesbürger zu erfüllen hat, um überhaupt einen Anspruch auf Rentenleistungen des Staates zu erhalten. Die bekannteste Wartezeit liegt dabei bei fünf Jahren, erst nach diesem Zeitpunkt ist es möglich, eine Altersrente oder eine Witwenrente nach dem Tode des Partners zu erhalten. Um überhaupt eine Rente des Staates erwarten zu können, ist es notwendig, dass die Person fünf Jahre in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt hat. Diese fünf Jahre müssen nicht am Stück absolviert werden, d.h. diese Zeitspanne ist nicht mit der Wartezeit gleichzusetzen. Für die private Altersvorsorge spielt eine derartige Wartezeit keinerlei Rolle, da hier für eine Zusatzrente oder eine Lebensversicherung klare Stichtage vorgegeben sind. Eine Wartezeit im klassischen Sinne ist also nicht zu erfüllen, jedoch muss der Versicherungsnehmer hier regelmäßig seine Beiträge einzahlen, um den Anspruch auf eine Zusatzrente oder einen Kapitalbetrag in der festgelegten Höhe aufrechtzuerhalten.