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Vorsorge Lexikon
Dienstunfall
Wer Ansprüche auf eine gesetzliche Altersvorsorge in der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch nehmen möchte, muss hierfür eine Zeitspanne von fünf Jahren überbrücken. Diese als allgemeine Wartezeit bezeichnete Spanne, in der regelmäßige Zahlungen in das gesetzliche Rentensystem erfolgen müssen, ist unerlässlich für die Auszahlung von Leistungen aus dem gesetzlichen Rentensystem. Allerdings gibt es Ausnahmen, die der Gesetzgeber eingeräumt hat, um so auf sozialer Basis verschiedenen Berufsgruppen entgegenzukommen. Der Dienstunfall stellt eine solche Ausnahme dar und bezieht sich dabei auf alle Personen, die sich in der Wartezeit befindet und dabei Dienst für den Staat verrichten. Sollte es hierbei zu einem Dienstunfall kommen, was nach praktischer Erfahrung vor allem bei Soldaten im Wehrdienst eintritt, entfällt die sonst gültige Wartezeit, so dass bereits unmittelbar Ansprüche auf Rente bestehen. Dies gilt gerade auch dann, wenn der Dienstunfall mit dem Tod der gesetzlich versicherten Person verbunden ist – in diesem Fall müssen sich Witwen und Waisen nicht auf die Auszahlung einer Rente durch den Staat gedulden. Vielmehr wird hier jede Person, die durch den Dienstunfall Anspruch auf eine Rente erhält, direkt zum Erhalt der Rentenzahlungen befähigt.